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S2 11 33

BV

Wallis · 2012-03-26 · Deutsch VS

S2 11 33 URTEIL VOM 26. MÄRZ 2012 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Es wirken mit: Kantonsrichter/in Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Eve-Marie Dayer- Schmid, Thomas Brunner; Gerichtsschreiberin Petra Stoffel In Sachen X___________, Klägerin gegen Y___________, Beklagter (Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen)

Sachverhalt

A. Der am 25. Juni 1949 geborene Y___________ war zuerst für A___________ mit Anschluss an Pensionskasse B____________ und aufgrund einer Übernahme ab

1. Juni 2008 als Lagerist/Magaziner für C____________ Verkaufsregion D____________ tätig, weshalb er ab diesem Zeitpunkt zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge bei der X___________ angeschlossen wurde. B. Am 22. Juli 2008 stellte Y___________ das Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung bei der der Kantonalen IV-Stelle Wallis (IV-Stelle), da er seit dem 11. Februar 2008 aufgrund einer starken Sehbeeinträchtigung erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Im Sommer 2008 wurde dem Versicherten seitens der Arbeitgeberin eine Frühpensionierung nahegelegt. Mit Schreiben vom 4. November 2008 teilte diese Y___________ mit, er habe aufgrund der bevorstehenden Arbeitsbeendigung Anrecht auf eine monatliche Altersrente im Betrag von Fr. 459.--. Per 30. November 2008 erfolgte eine vorzeitige Alterspensionierung. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 bestätigte die X___________ dem Versicherten den Anspruch auf die Altersrente ab dem 1. Dezember 2008. Es bestehe ebenfalls die Möglichkeit, den Rentenbezug aufzuschieben, wozu ein schriftlicher Antrag notwendig sei. Ohne Rückmeldung werde die Altersrente rückwirkend ab 1. Dezember 2008 ausbezahlt. Der Versicherte bezog in der Folge die vorausberechnete Altersrente von monatlich Fr. 459.--. C. Mit Vorentscheid vom 9. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten und der X___________ mit, ab 1. Februar 2009 (Ende der einjährigen Wartefrist) habe er Anspruch auf eine ganze Rente. Am 18. November 2009 legte die X___________ gegenüber dem Versicherten dar, aufgrund der IV-Rente der Invalidenversicherung könne ab dem 1. Februar 2009 keine Altersleistung mehr ausgerichtet werden. Sobald die ausgerichteten Leistungen für die Periode vom 1. Februar 2009 bis zum

31. Oktober 2009 zurückerstattet würden, könne die Austrittsleistung per 31. Januar 2009 an die Pensionskasse B____________ überwiesen werden. Letztere sei aufgrund des Beginnes der Arbeitsunfähigkeit für den Anspruch auf eine IV-Rente aus der beruflichen Vorsorge zuständig. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 bestätigte die IV-Stelle das im Vorentscheid Festgelegte. D. Am 20. Januar 2010 teilte die Pensionskasse B____________ dem Versicherten mit, da der Krankheitsfall während der Anstellungszeit bei Z eingetreten sei, werde sie leistungspflichtig. Massgebend für die Rentenermittlung sei der Versicherungsausweis per 1. Januar 2008. Die jährliche Invalidenrente betrage Fr. 13'279.80 bzw. Fr. 1'106.65 pro Monat. Der Krankenversicherer E____________ bezahle noch bis zum 9. Februar 2010 ein Krankentaggeld. Erst nach der letzten Krankentaggeldauszahlung werde die Rentenzahlung fällig, d.h. frühestens ab

10. Februar 2010. E. Mit Schreiben vom 22. Januar 2010 teilte die X___________ Y___________ mit, eine Verrechnung mit den IV-Leistung der Invalidenversicherung sei nicht möglich,

- 3 - weshalb die zuviel überwiesenen Altersrenten im Betrag von Fr. 4'131.-- direkt bei ihm eingefordert würden. Dieser Betrag entspreche den von der X___________ an ihn überwiesenen Altersrenten seit IV-Rentenbeginn, „d.h. seit 1. Januar 2009 bis

31. Oktober 2009 (9 x Fr. 459.--)“. Am 29. März und 12. Mai 2010 erhielt Y___________ die entsprechenden Mahnungen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2010 korrigierte die X___________ den Rückforderungsbetrag und forderte neu einen Betrag von Fr. 5'049.-- (Renten von Dezember 2008 bis Oktober 2009 [11 x Fr. 459.-- ]). Die ihm zustehende Freizügigkeitsleistung per 30. November 2008 sei an die Pensionskasse B____________ überwiesen worden. Der Betrag von Fr. 5'049.-- sei innert 10 Tagen zu bezahlen. Nach dieser erfolglosen Mahnung stellte die X___________ im Juni 2010 für den Betrag von Fr. 5'049.-- das Betreibungsbegehren. Auf Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes des Bezirkes F____________ vom 21. Juni 2010 wurde am 7. Juli 2010 ohne Begründung Rechtsvorschlag erhoben. F. Am 13. April 2011 (Postaufgabe) erhob die X___________ beim Kantonsgericht Klage gegen Y___________ mit dem folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 5'049.00 nebst Zins zu 5% ab Klageeinreichung zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 70.00 zu bezahlen.

2. Es sei in der Betreibung Nr. xxxxx des des Betreibungsamtes F____________ für den Betrag von CHF 5'049.00 zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 70 der Rechtsvorschlag zu beseitigen und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beklagten."

Die Klage wurde Y___________ am 18. April 2011 zur Beantwortung zugestellt. Am

1. Juni 2011 teilte dieser mit, er habe nie Pensionskassengeld gefordert und es sei sein Arbeitgeber gewesen, der die Frühpensionierung in die Wege geleitet habe. Er hätte noch andere Optionen gehabt. Er sei der Meinung, dass er nicht zu Unrecht Pensionskassengelder bezogen habe, weshalb er sich weigere, diese zurückzuzahlen. Replizierend führte die Klägerin am 14. Juni 2011 aus, der Beklagte habe von der Möglichkeit der Kapitaloption keinen Gebrauch gemacht, weshalb eine Altersrente ausgerichtet worden sei. Mit dem rückwirkenden Anspruch auf die Invalidenrente sei der Anspruch auf die Altersrente nachträglich weggefallen, weshalb der Betrag von Fr. 5’049.-- zurückzubezahlen sei. Sie beantragte daher die Gutheissung der Klage. Am 10. Juli 2011 duplizierte der Beklagte. Zur Begründung legte er erneut dar, ihm sei die Frühpensionierung von der Arbeitgeberin nahegelegt worden. Er habe stets mit bestem Wissen und Gewissen die Altersrente bezogen und zur Ergänzung seiner kleinen IV-Rente benötigt. Er habe die Kapitaloption in Erwägung gezogen, schliesslich jedoch fallen gelassen. Er fühle sich von X___________ nicht ernst genommen. Schliesslich sei es für ihn auch finanziell nicht möglich, den geforderten Betrag zurückzuzahlen. Es liege ein Härtefall vor. Mit Verfügung vom 12. Juli 2011 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen.

- 4 -

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gestützt auf die in Art. 97 Abs. 2 BVG enthaltene Ermächtigung hat der Kanton Wallis die Zuständigkeitsfragen in Sachen BVG im kantonalen Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom

14. November 1988 abschliessend festgelegt. Laut Art. 6 des Einführungsgesetzes ist das Kantonale Versicherungsgericht die einzige zuständige kantonale Behörde, um über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, wozu auch die Auffangeinrichtung zählt (Art 60 Abs. 1 BVG), Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten (Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG; ZWR 1996, S. 117) zu entscheiden. Die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ist somit gestützt auf Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art.

E. 6 des Einführungsgesetzes gegeben. Art. 73 Abs. 3 BVG regelt die örtliche Zuständigkeit. Bei Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten ist, nach Wahl des Klägers, der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde, Gerichtsstand. Im vorliegenden Fall wohnt der Beklagten im Kanton Wallis, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Wallis gegeben ist.

2. Streitig ist, ob Y___________ die im Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum

31. Oktober 2009 ausgerichteten Altersrenten im Betrag von Fr. 5'049.-- samt Zins ab Klageeinreichung an die X___________ zurückzuerstatten hat. Unbestritten ist, dass vor Antritt der vorzeitigen Pensionierung per 1. Februar 2008 eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, die eine Invalidenrente der IV-Stelle per 1. Februar 2009 begründet hat. Ferner anerkennt die Pensionskasse B___________ ihre Leistungspflicht aus der beruflichen Vorsorge in Bezug auf eine Invalidenrente (Schreiben der Pensionskasse B____________ vom 20. Januar 2010) und richtet eine solche seit Februar 2010 (Zeitpunkt der letzten Krankentaggeldzahlung) aus. Schliesslich hat X___________ die Freizügigkeitsleistung per 30. November 2008 an die Pensionskasse überwiesen.

3. a) Die Vorsorgeeinrichtungen sind nach Art. 49 Abs. 1 BVG im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen (Art. 49 Abs. 1 und 50 Abs. 1 lit. a BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge die Vorschriften über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 49 Abs. 2 Ziffer 4 BVG, Art. 35a BVG) und die Information der Versicherten (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 26 BVG, Art. 86 b BVG). Nach Art. 35a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.

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b) Abgesehen von den in Art. 49 Abs. 2 BVG, namentlich in Ziffer 4 und 26 aufgeführten Vorschrift, räumt das Gesetz in Bezug auf Altersleistungen der Vorsorgeeinrichtung die Möglichkeit ein, reglementarische Bestimmungen zu erlassen, die davon ausgehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Art. 13 Abs. 2 BVG; Frühpensionierung) und mithin Altersrenten vor dem gesetzlichen Rentenalter von 65 (bei Männern gemäss Art. 13 Abs. 1 BVG) ausgerichtet werden. Freilich unterliegt die Bestimmung der Altersgrenzen auch in der weiter gehenden beruflichen Vorsorge Grenzen. In diesem Bereich gilt auch Art. 1 BVG. Deshalb müssen die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung sowie des Versicherungsprinzips beachtet werden (Kieser, Vorzeitige Pensionierung - Ein Streifzug durch die berufliche Vorsorge mit Ausblicken auf andere Rechtsgebiete, in: BVG-Tagung 2006, Aktuelle Fragen, Lösungen und Perspektiven, St. Gallen 2006, S. 25). Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Reglements 2008 X___________ wird eine Altersleistung an alle versicherten Personen, die ihr Arbeitsverhältnis zwischen dem vollendeten 58. und dem 65. Altersjahr beenden und nicht die Überweisung ihrer Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung eine neuen Arbeitgebers verlangen, ausgerichtet. Daneben sieht das Reglement Bestimmungen über den Aufschub der Altersrente (Art. 26 Abs. 2 Reglement), die Teil-Pensionierung (Art. 28 Reglement), die Übergangs- und Überbrückungsrente (Art. 29 Reglement) vor. Der Betrag der Altersrente entspricht dem zu Beginn des Rentenbezuges vorhandenen Altersguthaben, multipliziert mit dem Umwandlungsatz, der dem Alter des Versicherten entspricht (Art. 27 Abs. 1 Reglement). Die Höhe der jährlichen Altersgutschriften wird in Prozenten des versicherten Lohnes und unter Berücksichtigung des Alters des Versicherten festgelegt (Art. 18 Abs. 2 Reglement).

c) Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn und den Anspruch auf Invalidenleistungen sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG). Präzisierend hält Art. 30 Abs. 1 des Reglements X___________ fest, dass die versicherte Person, die von der IV als invalid anerkannt wird, auch bei X___________ als invalid gilt, sofern sie beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei X___________ versichert war. Nach der Alterspensionierung kann die versicherte Person von der X___________ nicht mehr als invalid anerkannt werden, ausser wenn der Beginn der Invalidität gemäss IV vor dem Rücktritt eingetreten ist (Art. 30 Abs. 2 Reglement). Der Anspruch auf eine Invalidenrente X___________ beginnt mit dem Anspruch auf eine Rente der eidg. IV. Er erlischt gemäss Reglement mit dem Ende des Anspruchs auf eine Rente der IV, spätestens jedoch mit dem Erreichen des ordentlichen AHV- Rentenalters; ab diesem Zeitpunkt hat der Versicherte Anspruch auf eine gleich hohe Altersrente (Art. 31 Reglement). d) Verschiedentlich hat sich das Bundesgericht über den Eintritt des Versicherungsfalles Invalidität, Tod und Alter geäussert. aa) In BGE 134 V 28 wurde die begriffliche Unterscheidung des Eintritts der Invalidität und der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führt, präzisiert. Nach der

- 6 - Rechtsprechung des Bundesgerichtes wurde klar festgelegt, dass der Vorsorgefall „Invalidität“ nicht mit der ihr zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeit, sondern mit Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenleistung (siehe Art. 26 Abs. 1 BVG) eintritt. Demgegenüber wird durch den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Versicherungsschutz und die Leistungszuständigkeit geregelt (Urteil 9C_681/2007 vom 14. November 2008 E. 2.2; BGE 134 V 28 E. 3.3). Ist die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führt, während der Dauer der Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung eingetreten, so bleibt diese leistungspflichtig, auch wenn die Invalidität erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist; die Leistungspflicht als solche entsteht jedoch nur und erst mit dem Eintritt der Invalidität, nicht bereits mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (BGE 135 V 17 E. 2.6). Der Eintritt des Versicherungsfalles Invalidität stimmt daher zeitlich überein mit der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt ein Vorbezug zur Förderung der Wohneigentums zulässig bleibt (BGE 135 V 13). Demgegenüber ist der Zeitpunkt des Beginns der der Invalidität zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeit für die Frage von Bedeutung, welche Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig wird. Diese Vorsorgeeinrichtung bleibt leistungspflichtig; umgekehrt ist die neue Einrichtung von jeglicher Rentenleistung befreit (Urteil B 22/04 vom 21. April 2005 E. 1.1; BGE 120 V 122 E. 2c). bb) In Bezug auf den Eintritt des Versicherungsfalles Alter stellt das Erreichen des reglementarischen Pensionsalters grundsätzlich einen neuen Versicherungsfall dar (Urteil des Bundesgerichtes 9C_1024/2010 vom 2. September 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). Dementsprechend besteht kein Anspruch auf die im Verhältnis zu den Altersleistungen subsidiäre Freizügigkeitsleistung mehr, wenn die Kündigung des Arbeitsvertrages in einem Alter erfolgt, in dem bereits ein Anspruch auf Altersleistungen entsteht, und sei es auch im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung. Dies gilt nicht nur im Bereich des BVG, sondern auch in der weitergehenden Vorsorge (vgl. BGE 129 V 387 E. 4.6, 120 V 309 E. 4a). Im Urteil B 90/06 vom 25. Mai 2007 hat das Bundesgericht erkannt, dass bei einer krankheitsbedingten Verlängerung der laufenden Kündigungsfrist eines gekündigten Arbeitsverhältnisses mit vorzeitiger Pensionierung der Versicherungsfall Alter mit Ablauf der erstreckten Kündigungsfrist eintritt, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt nach Taggelder- oder Lohnfortzahlungen erbracht werden. Ist das Rücktrittsalter erreicht und das Vertragsverhältnis aufgelöst, tritt mithin der Leistungsfall Alter ein. Grundsätzlich besteht nach diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf andere Leistungen der Vorsorgeeinrichtung, also auf Invalidenleistungen, Freizügigkeitsleistungen sowie auf einen Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum (Stauffer, Berufliche Vorsorge, S. 228). Wenn während der Dauer der vorzeitigen Pensionierung eine Invalidität eintritt, ergeben sich in verschiedener Hinsicht besondere Auswirkungen. Vorzeitig pensionierte Personen gelten als nichterwerbstätig, weshalb der Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich zu bestimmen ist. Auch der Anspruch auf Hilfsmittel (Überwindung des Arbeitsweges, zur Ausübung der Erwerbstätigkeit) ist eingeschränkt (Kieser, a.a.O., S. 24).

- 7 -

4. a) Nach einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Von der Wiedererwägung ist die sog. prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 115 183 E. 2c).

b) Analog zur prozessualen Revision ist eine Vorsorgeeinrichtung befugt, auf die frühere Leistungsfestsetzung zurückzukommen und die Ansprüche der versicherten Person der nunmehr bekannt gewordenen tatsächlichen Situation anzupassen (Urteil des Bundesgerichtes B 25/03 vom 10. Oktober 2003 E. 3.2; HAVE 2004 S. 47). Dazu hat das Bundesgericht im Urteil B 25/03 vom 10. Oktober 2003 entschieden, es könne sich diesbezüglich nicht anders verhalten als im Verhältnis der Arbeitslosen- zur Invalidenversicherung, wo die nachträgliche Zusprechung einer IV-Rente für Zeiten, in denen die versicherte Person Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, als revisionsbegründende neue Tatsache gelte (mit Hinweis auf BGE 108 V 168 E. 2c).

5. a) Y___________ erreichte am 25. Juni 2007 das Alter von 58 Jahren. Seit dem

E. 11 Februar 2008 war er in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Am 1. Juni 2008 erfolgte der Wechsel von der Pensionskasse B____________ zur X___________. Aufgrund seiner Sehbeeinträchtigung stellte er am 22. Juli 2008 bei der IV-Stelle das Gesuch um Leistungen. Am 30. November 2008 beendete er sein Arbeitsverhältnis bei C____________ und bezog ab dem 1. Dezember 2008 eine Altersrente im Rahmen der Frühpensionierung von Fr. 459.--. Mit Vorentscheid vom

9. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle Y___________ und X___________ mit, aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100% habe Y___________ ab dem 1. Februar 2009 Anspruch auf eine ganze Rente. Die entsprechende Verfügung erging am

22. Dezember 2009. Nachdem die E____________ das Krankentaggeld per 9. Februar 2010 eingestellt hatte, bezahlte B____________ ab dem 10. Februar 2010 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1'106.65.

b) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung per 1. Februar 2009 grundsätzlich auch Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hat. Nach den Reglementen der Pensionskassen (Art. 14 Abs. 3 Reglement der Pensionskasse B____________ bzw. Art. 31 Abs. 3 Reglement der X___________) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70% oder mehr invalid ist. Die Pensionskasse konnte jedoch für die Zeit bis zum 9. Februar 2010 keine Rente ausrichten, weil der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt Taggelder der E____________ bezog (Art.

E. 14 Abs. 4 Reglement der Pensionskasse B____________ bzw. Art. 31 Abs. 2 Reglement der X___________). Der Eintritt der 100%igen Invalidität mit entsprechendem Rentenanspruch hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer ab

1. Februar 2009 als IV-Rentenbezüger zu gelten hat und kein aktiver

- 8 - Versicherungsgrad mehr besteht (ausdrücklich Art. 31 Abs. 3 Reglement der X___________). Dementsprechend konnte er rückwirkend betrachtet gar nicht mehr frühzeitig pensioniert werden. Auf der administrativen Ebene erfolgte die Bezifferung der vorgezogenen Altersleistung mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 vor dem für die berufliche Vorsorge grundsätzlich verbindlichen Entscheid der Invalidenversicherung vom 22. Dezember 2009, mit welchem der Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Februar 2009 festgestellt wurde. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die X___________ bei der Festsetzung der Altersleistung Kenntnis von der Invalidität des Beschwerdeführers gehabt hätte. Die X___________ wusste - wenn überhaupt - lediglich, dass die Sehkraft des Beschwerdeführers stark vermindert und dass eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgt war. Die Pensionskasse war auch nicht in der Lage, sich verbindliche Angaben über das Ausmass der Invalidität zu verschaffen, denn das Abklärungsverfahren war zu jenem Zeitpunkt noch im Gang; die IV-Stelle selbst verfügte bis in den Spätherbst 2009 noch nicht über die nötigen Entscheidungsgrundlagen für die Rentenberechtigung und konnte erst am 9. Oktober 2009 ihren Vorentscheid fassen. So erweist sich der Umstand einer ab 1. Februar 2009 bestehenden Erwerbsunfähigkeit als erhebliche Tatsache im oben umschriebenen Sinn, weshalb die X___________ verpflichtet war, auf ihrer frühere Rentenauszahlung zurückzukommen und die zu Unrecht ausgerichteten Renten zurückzufordern (vgl. dazu BGE 108 V 167 E. 2c). Nach der obgenannten Rechtsprechung bleibt bei einer nach dem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung eingetretenen Invalidität die alte Vorsorgeeinrichtung zur Ausrichtung von Leistungen verpflichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt begonnen hat, als der Versicherte ihr angehörte, und wenn zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht; umgekehrt ist die neue Einrichtung von jeglicher Rentenleistungspflicht befreit (BGE 120 V 117 E. 2c; vgl. auch Urteil B 22/04 vom 21. April 2005). Nach diesem Grundsatz war daher allein B____________ berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche aus der Invalidenversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge neu festzusetzen. Für eine vorzeitige Pensionierung per 1. Dezember 2008 bei einer anderen Pensionskasse bestand daher keine Möglichkeit mehr, weshalb auch aus diesem Grund die Rückforderung zu erfolgen hat, zumal das vorhandene Kapital zur Berechnung der Invalidenrente herangezogen werden musste. Ferner ist entsprechend den Reglementen (Art. 31 Reglement der X___________ bzw. Art. 14 Reglement der Pensionskasse B____________) und dem allgemeinen Grundsatz, dass bei Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit ein Invalidenrentenanspruch zu gewähren ist, währenddem im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeit eine Altersrentenzahlung durchaus möglich bleibt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes B 121/06 vom 7. Mai 2007), in casu eine Invaliden- statt einer Altersrente auszurichten. Schliesslich ist auch gestützt auf das Reglement der X___________ ein Zurückkommen auf die Alterspensionierung möglich, hält doch Art. 30 Abs. 2 des Reglements ausdrücklich fest, nach der Alterspensionierung könne die versicherte

- 9 - Person von X___________ nicht mehr als invalid anerkannt werden, ausser wenn der Beginn der Invalidität - hier im Sinne des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit - gemäss IV vor dem Rücktritt eingetreten sei, was im vorliegenden Fall zutraf.

c) Abschliessend kann gesagt werden, dass mit dem rückwirkenden Anspruch auf die Invalidenrente aus B__________ der Anspruch von Y___________ auf eine Altersrente der X___________ nachträglich weggefallen ist. Mithin hat der Beklagte die Altersleistungen im Betrag von Fr. 5'046.-- zurückzuerstatten. Daran vermag auch der Einwand des Beklagten, nie Pensionskassengelder gefordert zu haben, nichts zu ändern. Mit Erreichen des reglementarischen Alters und der vertraglichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses wurden diese von Gesetzes wegen fällig. Wie sodann die Klägerin richtig darlegt, hat der Beklagte von der Möglichkeit der Kapitaloption keinen Gebrauch gemacht. Insofern schliesslich Y___________ vorbringt, über keine finanziellen Möglichkeiten zu verfügen, den geschuldeten Betrag zurückzuerstatten, und mit bestem Wissen und Gewissen gehandelt zu haben, sind dies Gründe im Rahmen eines Erlassverfahrens zu prüfen, weshalb darauf hier nicht eingetreten werden kann (vgl. dazu Kahil-Wolff, Art. 35a Ziff. 8 ff in: Schneider/Geiser/Gächter, Bundesgesetze über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2010).

6. a) Die Klägerin fordert nebst dem Betrag von Fr. 5'049.-- Zins zu 5% ab Klageeinreichung. Nach der vor dem 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage war der Rückerstattungsbetrag zu verzinsen. Das Bundesgericht nahm einen Verzugszins von 5% an (BGE 130 V 414). Gemäss Art. 25 ATSG fällt eine Verzinsung ausser Betracht. Gemäss Kahil-Wolff sollte im Interesse der Einheitlichkeit eine Verzinsung der Rückerstattung auch im Geltungsbereich von Art. 35a BVG unterbleiben (Kahil-Wolff, a.a.O., Art. 35a Ziff. 13). Gemäss Art. 67 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 können indessen vom Tag der Anhebung der Betreibung an Verzugszinsen berechnet werden, wenn es sich um fällige Forderungen handelt (Jäger/Walder/Knull/Kottmann, SchKG, 4. Auflage, Art. 67, N 13). Aufgrund des Dargelegten kann dem Zinsanspruch von 5% ab Klageeinreichung stattgegeben werden.

b) Nicht einzutreten ist auf die Begehren, soweit sie die Betreibungskosten betreffen. Die vom Gläubiger vorzuschiessenden Betreibungskosten sind zwar von Gesetzes wegen vom Schuldner zu tragen (Art. 68 Abs. 1 SchKG) und der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Dies setzt jedoch voraus, dass der Gläubiger die Betreibung bis zur Verwertung und Verteilung durchführt (vgl. ZWR 1988 S. 343). Die Überwälzung der Betreibungskosten hängt also vom Ausgang des Betreibungsverfahrens ab, der heute noch offen ist. Auf den Antrag auf Zusprechung der Zahlungsbefehlskosten wird deshalb nicht eingetreten.

b) Nach dem Gesagten ist demnach im Umfang von Fr. 5'049.-- nebst Zins zu 5% ab Klageeinreichung die Klage gutzuheissen und die definitive Rechtsöffnung in der

- 10 - Betreibung Nr. xxxxx des Betreibungsamtes F____________ zu erteilen (Art. 79 Abs. 1 SchKG). 7. Im Bereich der beruflichen Vorsorge gemäss BVG findet der sozialversicherungsrechtliche Grundsatz Anwendung, wonach das Gerichtsverfahren kostenlos ist (Art. 73 Abs. 2 BVG) und der Sozialversicherungsträger trotz Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (BGE 117 V 349 E. 8 und 112 V 361 E. 6).

Dispositiv
  1. Die Klage der X___________ vom 12. April 2011 wird gutgeheissen. Y___________ bezahlt der Klägerin den Betrag von Fr. 5'049.-- nebst Zins zu 5% ab 13. April 2011.
  2. Der X___________ wird in der Betreibung Nr. xxxxx des Betreibungsamtes des Bezirkes F____________ im Umfange von Ziffer 1 des Dispositivs die definitive Rechtsöffnung erteilt.
  3. Die X___________ wird eingeladen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen gemäss Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG erfüllt sind.
  4. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 26. März 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S2 11 33

URTEIL VOM 26. MÄRZ 2012

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter/in Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Eve-Marie Dayer- Schmid, Thomas Brunner; Gerichtsschreiberin Petra Stoffel

In Sachen

X___________, Klägerin

gegen

Y___________, Beklagter

(Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen)

- 2 - Sachverhalt

A. Der am 25. Juni 1949 geborene Y___________ war zuerst für A___________ mit Anschluss an Pensionskasse B____________ und aufgrund einer Übernahme ab

1. Juni 2008 als Lagerist/Magaziner für C____________ Verkaufsregion D____________ tätig, weshalb er ab diesem Zeitpunkt zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge bei der X___________ angeschlossen wurde. B. Am 22. Juli 2008 stellte Y___________ das Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung bei der der Kantonalen IV-Stelle Wallis (IV-Stelle), da er seit dem 11. Februar 2008 aufgrund einer starken Sehbeeinträchtigung erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Im Sommer 2008 wurde dem Versicherten seitens der Arbeitgeberin eine Frühpensionierung nahegelegt. Mit Schreiben vom 4. November 2008 teilte diese Y___________ mit, er habe aufgrund der bevorstehenden Arbeitsbeendigung Anrecht auf eine monatliche Altersrente im Betrag von Fr. 459.--. Per 30. November 2008 erfolgte eine vorzeitige Alterspensionierung. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 bestätigte die X___________ dem Versicherten den Anspruch auf die Altersrente ab dem 1. Dezember 2008. Es bestehe ebenfalls die Möglichkeit, den Rentenbezug aufzuschieben, wozu ein schriftlicher Antrag notwendig sei. Ohne Rückmeldung werde die Altersrente rückwirkend ab 1. Dezember 2008 ausbezahlt. Der Versicherte bezog in der Folge die vorausberechnete Altersrente von monatlich Fr. 459.--. C. Mit Vorentscheid vom 9. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten und der X___________ mit, ab 1. Februar 2009 (Ende der einjährigen Wartefrist) habe er Anspruch auf eine ganze Rente. Am 18. November 2009 legte die X___________ gegenüber dem Versicherten dar, aufgrund der IV-Rente der Invalidenversicherung könne ab dem 1. Februar 2009 keine Altersleistung mehr ausgerichtet werden. Sobald die ausgerichteten Leistungen für die Periode vom 1. Februar 2009 bis zum

31. Oktober 2009 zurückerstattet würden, könne die Austrittsleistung per 31. Januar 2009 an die Pensionskasse B____________ überwiesen werden. Letztere sei aufgrund des Beginnes der Arbeitsunfähigkeit für den Anspruch auf eine IV-Rente aus der beruflichen Vorsorge zuständig. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 bestätigte die IV-Stelle das im Vorentscheid Festgelegte. D. Am 20. Januar 2010 teilte die Pensionskasse B____________ dem Versicherten mit, da der Krankheitsfall während der Anstellungszeit bei Z eingetreten sei, werde sie leistungspflichtig. Massgebend für die Rentenermittlung sei der Versicherungsausweis per 1. Januar 2008. Die jährliche Invalidenrente betrage Fr. 13'279.80 bzw. Fr. 1'106.65 pro Monat. Der Krankenversicherer E____________ bezahle noch bis zum 9. Februar 2010 ein Krankentaggeld. Erst nach der letzten Krankentaggeldauszahlung werde die Rentenzahlung fällig, d.h. frühestens ab

10. Februar 2010. E. Mit Schreiben vom 22. Januar 2010 teilte die X___________ Y___________ mit, eine Verrechnung mit den IV-Leistung der Invalidenversicherung sei nicht möglich,

- 3 - weshalb die zuviel überwiesenen Altersrenten im Betrag von Fr. 4'131.-- direkt bei ihm eingefordert würden. Dieser Betrag entspreche den von der X___________ an ihn überwiesenen Altersrenten seit IV-Rentenbeginn, „d.h. seit 1. Januar 2009 bis

31. Oktober 2009 (9 x Fr. 459.--)“. Am 29. März und 12. Mai 2010 erhielt Y___________ die entsprechenden Mahnungen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2010 korrigierte die X___________ den Rückforderungsbetrag und forderte neu einen Betrag von Fr. 5'049.-- (Renten von Dezember 2008 bis Oktober 2009 [11 x Fr. 459.-- ]). Die ihm zustehende Freizügigkeitsleistung per 30. November 2008 sei an die Pensionskasse B____________ überwiesen worden. Der Betrag von Fr. 5'049.-- sei innert 10 Tagen zu bezahlen. Nach dieser erfolglosen Mahnung stellte die X___________ im Juni 2010 für den Betrag von Fr. 5'049.-- das Betreibungsbegehren. Auf Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes des Bezirkes F____________ vom 21. Juni 2010 wurde am 7. Juli 2010 ohne Begründung Rechtsvorschlag erhoben. F. Am 13. April 2011 (Postaufgabe) erhob die X___________ beim Kantonsgericht Klage gegen Y___________ mit dem folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 5'049.00 nebst Zins zu 5% ab Klageeinreichung zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 70.00 zu bezahlen.

2. Es sei in der Betreibung Nr. xxxxx des des Betreibungsamtes F____________ für den Betrag von CHF 5'049.00 zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 70 der Rechtsvorschlag zu beseitigen und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beklagten."

Die Klage wurde Y___________ am 18. April 2011 zur Beantwortung zugestellt. Am

1. Juni 2011 teilte dieser mit, er habe nie Pensionskassengeld gefordert und es sei sein Arbeitgeber gewesen, der die Frühpensionierung in die Wege geleitet habe. Er hätte noch andere Optionen gehabt. Er sei der Meinung, dass er nicht zu Unrecht Pensionskassengelder bezogen habe, weshalb er sich weigere, diese zurückzuzahlen. Replizierend führte die Klägerin am 14. Juni 2011 aus, der Beklagte habe von der Möglichkeit der Kapitaloption keinen Gebrauch gemacht, weshalb eine Altersrente ausgerichtet worden sei. Mit dem rückwirkenden Anspruch auf die Invalidenrente sei der Anspruch auf die Altersrente nachträglich weggefallen, weshalb der Betrag von Fr. 5’049.-- zurückzubezahlen sei. Sie beantragte daher die Gutheissung der Klage. Am 10. Juli 2011 duplizierte der Beklagte. Zur Begründung legte er erneut dar, ihm sei die Frühpensionierung von der Arbeitgeberin nahegelegt worden. Er habe stets mit bestem Wissen und Gewissen die Altersrente bezogen und zur Ergänzung seiner kleinen IV-Rente benötigt. Er habe die Kapitaloption in Erwägung gezogen, schliesslich jedoch fallen gelassen. Er fühle sich von X___________ nicht ernst genommen. Schliesslich sei es für ihn auch finanziell nicht möglich, den geforderten Betrag zurückzuzahlen. Es liege ein Härtefall vor. Mit Verfügung vom 12. Juli 2011 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen.

- 4 - Erwägungen

1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gestützt auf die in Art. 97 Abs. 2 BVG enthaltene Ermächtigung hat der Kanton Wallis die Zuständigkeitsfragen in Sachen BVG im kantonalen Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom

14. November 1988 abschliessend festgelegt. Laut Art. 6 des Einführungsgesetzes ist das Kantonale Versicherungsgericht die einzige zuständige kantonale Behörde, um über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, wozu auch die Auffangeinrichtung zählt (Art 60 Abs. 1 BVG), Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten (Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG; ZWR 1996, S. 117) zu entscheiden. Die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ist somit gestützt auf Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 6 des Einführungsgesetzes gegeben. Art. 73 Abs. 3 BVG regelt die örtliche Zuständigkeit. Bei Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten ist, nach Wahl des Klägers, der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde, Gerichtsstand. Im vorliegenden Fall wohnt der Beklagten im Kanton Wallis, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Wallis gegeben ist.

2. Streitig ist, ob Y___________ die im Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum

31. Oktober 2009 ausgerichteten Altersrenten im Betrag von Fr. 5'049.-- samt Zins ab Klageeinreichung an die X___________ zurückzuerstatten hat. Unbestritten ist, dass vor Antritt der vorzeitigen Pensionierung per 1. Februar 2008 eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, die eine Invalidenrente der IV-Stelle per 1. Februar 2009 begründet hat. Ferner anerkennt die Pensionskasse B___________ ihre Leistungspflicht aus der beruflichen Vorsorge in Bezug auf eine Invalidenrente (Schreiben der Pensionskasse B____________ vom 20. Januar 2010) und richtet eine solche seit Februar 2010 (Zeitpunkt der letzten Krankentaggeldzahlung) aus. Schliesslich hat X___________ die Freizügigkeitsleistung per 30. November 2008 an die Pensionskasse überwiesen.

3. a) Die Vorsorgeeinrichtungen sind nach Art. 49 Abs. 1 BVG im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen (Art. 49 Abs. 1 und 50 Abs. 1 lit. a BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge die Vorschriften über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 49 Abs. 2 Ziffer 4 BVG, Art. 35a BVG) und die Information der Versicherten (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 26 BVG, Art. 86 b BVG). Nach Art. 35a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.

- 5 -

b) Abgesehen von den in Art. 49 Abs. 2 BVG, namentlich in Ziffer 4 und 26 aufgeführten Vorschrift, räumt das Gesetz in Bezug auf Altersleistungen der Vorsorgeeinrichtung die Möglichkeit ein, reglementarische Bestimmungen zu erlassen, die davon ausgehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Art. 13 Abs. 2 BVG; Frühpensionierung) und mithin Altersrenten vor dem gesetzlichen Rentenalter von 65 (bei Männern gemäss Art. 13 Abs. 1 BVG) ausgerichtet werden. Freilich unterliegt die Bestimmung der Altersgrenzen auch in der weiter gehenden beruflichen Vorsorge Grenzen. In diesem Bereich gilt auch Art. 1 BVG. Deshalb müssen die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung sowie des Versicherungsprinzips beachtet werden (Kieser, Vorzeitige Pensionierung - Ein Streifzug durch die berufliche Vorsorge mit Ausblicken auf andere Rechtsgebiete, in: BVG-Tagung 2006, Aktuelle Fragen, Lösungen und Perspektiven, St. Gallen 2006, S. 25). Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Reglements 2008 X___________ wird eine Altersleistung an alle versicherten Personen, die ihr Arbeitsverhältnis zwischen dem vollendeten 58. und dem 65. Altersjahr beenden und nicht die Überweisung ihrer Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung eine neuen Arbeitgebers verlangen, ausgerichtet. Daneben sieht das Reglement Bestimmungen über den Aufschub der Altersrente (Art. 26 Abs. 2 Reglement), die Teil-Pensionierung (Art. 28 Reglement), die Übergangs- und Überbrückungsrente (Art. 29 Reglement) vor. Der Betrag der Altersrente entspricht dem zu Beginn des Rentenbezuges vorhandenen Altersguthaben, multipliziert mit dem Umwandlungsatz, der dem Alter des Versicherten entspricht (Art. 27 Abs. 1 Reglement). Die Höhe der jährlichen Altersgutschriften wird in Prozenten des versicherten Lohnes und unter Berücksichtigung des Alters des Versicherten festgelegt (Art. 18 Abs. 2 Reglement).

c) Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn und den Anspruch auf Invalidenleistungen sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG). Präzisierend hält Art. 30 Abs. 1 des Reglements X___________ fest, dass die versicherte Person, die von der IV als invalid anerkannt wird, auch bei X___________ als invalid gilt, sofern sie beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei X___________ versichert war. Nach der Alterspensionierung kann die versicherte Person von der X___________ nicht mehr als invalid anerkannt werden, ausser wenn der Beginn der Invalidität gemäss IV vor dem Rücktritt eingetreten ist (Art. 30 Abs. 2 Reglement). Der Anspruch auf eine Invalidenrente X___________ beginnt mit dem Anspruch auf eine Rente der eidg. IV. Er erlischt gemäss Reglement mit dem Ende des Anspruchs auf eine Rente der IV, spätestens jedoch mit dem Erreichen des ordentlichen AHV- Rentenalters; ab diesem Zeitpunkt hat der Versicherte Anspruch auf eine gleich hohe Altersrente (Art. 31 Reglement). d) Verschiedentlich hat sich das Bundesgericht über den Eintritt des Versicherungsfalles Invalidität, Tod und Alter geäussert. aa) In BGE 134 V 28 wurde die begriffliche Unterscheidung des Eintritts der Invalidität und der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führt, präzisiert. Nach der

- 6 - Rechtsprechung des Bundesgerichtes wurde klar festgelegt, dass der Vorsorgefall „Invalidität“ nicht mit der ihr zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeit, sondern mit Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenleistung (siehe Art. 26 Abs. 1 BVG) eintritt. Demgegenüber wird durch den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Versicherungsschutz und die Leistungszuständigkeit geregelt (Urteil 9C_681/2007 vom 14. November 2008 E. 2.2; BGE 134 V 28 E. 3.3). Ist die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führt, während der Dauer der Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung eingetreten, so bleibt diese leistungspflichtig, auch wenn die Invalidität erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist; die Leistungspflicht als solche entsteht jedoch nur und erst mit dem Eintritt der Invalidität, nicht bereits mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (BGE 135 V 17 E. 2.6). Der Eintritt des Versicherungsfalles Invalidität stimmt daher zeitlich überein mit der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt ein Vorbezug zur Förderung der Wohneigentums zulässig bleibt (BGE 135 V 13). Demgegenüber ist der Zeitpunkt des Beginns der der Invalidität zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeit für die Frage von Bedeutung, welche Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig wird. Diese Vorsorgeeinrichtung bleibt leistungspflichtig; umgekehrt ist die neue Einrichtung von jeglicher Rentenleistung befreit (Urteil B 22/04 vom 21. April 2005 E. 1.1; BGE 120 V 122 E. 2c). bb) In Bezug auf den Eintritt des Versicherungsfalles Alter stellt das Erreichen des reglementarischen Pensionsalters grundsätzlich einen neuen Versicherungsfall dar (Urteil des Bundesgerichtes 9C_1024/2010 vom 2. September 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). Dementsprechend besteht kein Anspruch auf die im Verhältnis zu den Altersleistungen subsidiäre Freizügigkeitsleistung mehr, wenn die Kündigung des Arbeitsvertrages in einem Alter erfolgt, in dem bereits ein Anspruch auf Altersleistungen entsteht, und sei es auch im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung. Dies gilt nicht nur im Bereich des BVG, sondern auch in der weitergehenden Vorsorge (vgl. BGE 129 V 387 E. 4.6, 120 V 309 E. 4a). Im Urteil B 90/06 vom 25. Mai 2007 hat das Bundesgericht erkannt, dass bei einer krankheitsbedingten Verlängerung der laufenden Kündigungsfrist eines gekündigten Arbeitsverhältnisses mit vorzeitiger Pensionierung der Versicherungsfall Alter mit Ablauf der erstreckten Kündigungsfrist eintritt, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt nach Taggelder- oder Lohnfortzahlungen erbracht werden. Ist das Rücktrittsalter erreicht und das Vertragsverhältnis aufgelöst, tritt mithin der Leistungsfall Alter ein. Grundsätzlich besteht nach diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf andere Leistungen der Vorsorgeeinrichtung, also auf Invalidenleistungen, Freizügigkeitsleistungen sowie auf einen Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum (Stauffer, Berufliche Vorsorge, S. 228). Wenn während der Dauer der vorzeitigen Pensionierung eine Invalidität eintritt, ergeben sich in verschiedener Hinsicht besondere Auswirkungen. Vorzeitig pensionierte Personen gelten als nichterwerbstätig, weshalb der Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich zu bestimmen ist. Auch der Anspruch auf Hilfsmittel (Überwindung des Arbeitsweges, zur Ausübung der Erwerbstätigkeit) ist eingeschränkt (Kieser, a.a.O., S. 24).

- 7 -

4. a) Nach einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Von der Wiedererwägung ist die sog. prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 115 183 E. 2c).

b) Analog zur prozessualen Revision ist eine Vorsorgeeinrichtung befugt, auf die frühere Leistungsfestsetzung zurückzukommen und die Ansprüche der versicherten Person der nunmehr bekannt gewordenen tatsächlichen Situation anzupassen (Urteil des Bundesgerichtes B 25/03 vom 10. Oktober 2003 E. 3.2; HAVE 2004 S. 47). Dazu hat das Bundesgericht im Urteil B 25/03 vom 10. Oktober 2003 entschieden, es könne sich diesbezüglich nicht anders verhalten als im Verhältnis der Arbeitslosen- zur Invalidenversicherung, wo die nachträgliche Zusprechung einer IV-Rente für Zeiten, in denen die versicherte Person Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, als revisionsbegründende neue Tatsache gelte (mit Hinweis auf BGE 108 V 168 E. 2c).

5. a) Y___________ erreichte am 25. Juni 2007 das Alter von 58 Jahren. Seit dem

11. Februar 2008 war er in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Am 1. Juni 2008 erfolgte der Wechsel von der Pensionskasse B____________ zur X___________. Aufgrund seiner Sehbeeinträchtigung stellte er am 22. Juli 2008 bei der IV-Stelle das Gesuch um Leistungen. Am 30. November 2008 beendete er sein Arbeitsverhältnis bei C____________ und bezog ab dem 1. Dezember 2008 eine Altersrente im Rahmen der Frühpensionierung von Fr. 459.--. Mit Vorentscheid vom

9. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle Y___________ und X___________ mit, aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100% habe Y___________ ab dem 1. Februar 2009 Anspruch auf eine ganze Rente. Die entsprechende Verfügung erging am

22. Dezember 2009. Nachdem die E____________ das Krankentaggeld per 9. Februar 2010 eingestellt hatte, bezahlte B____________ ab dem 10. Februar 2010 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1'106.65.

b) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung per 1. Februar 2009 grundsätzlich auch Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hat. Nach den Reglementen der Pensionskassen (Art. 14 Abs. 3 Reglement der Pensionskasse B____________ bzw. Art. 31 Abs. 3 Reglement der X___________) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70% oder mehr invalid ist. Die Pensionskasse konnte jedoch für die Zeit bis zum 9. Februar 2010 keine Rente ausrichten, weil der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt Taggelder der E____________ bezog (Art. 14 Abs. 4 Reglement der Pensionskasse B____________ bzw. Art. 31 Abs. 2 Reglement der X___________). Der Eintritt der 100%igen Invalidität mit entsprechendem Rentenanspruch hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer ab

1. Februar 2009 als IV-Rentenbezüger zu gelten hat und kein aktiver

- 8 - Versicherungsgrad mehr besteht (ausdrücklich Art. 31 Abs. 3 Reglement der X___________). Dementsprechend konnte er rückwirkend betrachtet gar nicht mehr frühzeitig pensioniert werden. Auf der administrativen Ebene erfolgte die Bezifferung der vorgezogenen Altersleistung mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 vor dem für die berufliche Vorsorge grundsätzlich verbindlichen Entscheid der Invalidenversicherung vom 22. Dezember 2009, mit welchem der Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Februar 2009 festgestellt wurde. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die X___________ bei der Festsetzung der Altersleistung Kenntnis von der Invalidität des Beschwerdeführers gehabt hätte. Die X___________ wusste - wenn überhaupt - lediglich, dass die Sehkraft des Beschwerdeführers stark vermindert und dass eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgt war. Die Pensionskasse war auch nicht in der Lage, sich verbindliche Angaben über das Ausmass der Invalidität zu verschaffen, denn das Abklärungsverfahren war zu jenem Zeitpunkt noch im Gang; die IV-Stelle selbst verfügte bis in den Spätherbst 2009 noch nicht über die nötigen Entscheidungsgrundlagen für die Rentenberechtigung und konnte erst am 9. Oktober 2009 ihren Vorentscheid fassen. So erweist sich der Umstand einer ab 1. Februar 2009 bestehenden Erwerbsunfähigkeit als erhebliche Tatsache im oben umschriebenen Sinn, weshalb die X___________ verpflichtet war, auf ihrer frühere Rentenauszahlung zurückzukommen und die zu Unrecht ausgerichteten Renten zurückzufordern (vgl. dazu BGE 108 V 167 E. 2c). Nach der obgenannten Rechtsprechung bleibt bei einer nach dem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung eingetretenen Invalidität die alte Vorsorgeeinrichtung zur Ausrichtung von Leistungen verpflichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt begonnen hat, als der Versicherte ihr angehörte, und wenn zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht; umgekehrt ist die neue Einrichtung von jeglicher Rentenleistungspflicht befreit (BGE 120 V 117 E. 2c; vgl. auch Urteil B 22/04 vom 21. April 2005). Nach diesem Grundsatz war daher allein B____________ berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche aus der Invalidenversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge neu festzusetzen. Für eine vorzeitige Pensionierung per 1. Dezember 2008 bei einer anderen Pensionskasse bestand daher keine Möglichkeit mehr, weshalb auch aus diesem Grund die Rückforderung zu erfolgen hat, zumal das vorhandene Kapital zur Berechnung der Invalidenrente herangezogen werden musste. Ferner ist entsprechend den Reglementen (Art. 31 Reglement der X___________ bzw. Art. 14 Reglement der Pensionskasse B____________) und dem allgemeinen Grundsatz, dass bei Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit ein Invalidenrentenanspruch zu gewähren ist, währenddem im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeit eine Altersrentenzahlung durchaus möglich bleibt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes B 121/06 vom 7. Mai 2007), in casu eine Invaliden- statt einer Altersrente auszurichten. Schliesslich ist auch gestützt auf das Reglement der X___________ ein Zurückkommen auf die Alterspensionierung möglich, hält doch Art. 30 Abs. 2 des Reglements ausdrücklich fest, nach der Alterspensionierung könne die versicherte

- 9 - Person von X___________ nicht mehr als invalid anerkannt werden, ausser wenn der Beginn der Invalidität - hier im Sinne des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit - gemäss IV vor dem Rücktritt eingetreten sei, was im vorliegenden Fall zutraf.

c) Abschliessend kann gesagt werden, dass mit dem rückwirkenden Anspruch auf die Invalidenrente aus B__________ der Anspruch von Y___________ auf eine Altersrente der X___________ nachträglich weggefallen ist. Mithin hat der Beklagte die Altersleistungen im Betrag von Fr. 5'046.-- zurückzuerstatten. Daran vermag auch der Einwand des Beklagten, nie Pensionskassengelder gefordert zu haben, nichts zu ändern. Mit Erreichen des reglementarischen Alters und der vertraglichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses wurden diese von Gesetzes wegen fällig. Wie sodann die Klägerin richtig darlegt, hat der Beklagte von der Möglichkeit der Kapitaloption keinen Gebrauch gemacht. Insofern schliesslich Y___________ vorbringt, über keine finanziellen Möglichkeiten zu verfügen, den geschuldeten Betrag zurückzuerstatten, und mit bestem Wissen und Gewissen gehandelt zu haben, sind dies Gründe im Rahmen eines Erlassverfahrens zu prüfen, weshalb darauf hier nicht eingetreten werden kann (vgl. dazu Kahil-Wolff, Art. 35a Ziff. 8 ff in: Schneider/Geiser/Gächter, Bundesgesetze über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2010).

6. a) Die Klägerin fordert nebst dem Betrag von Fr. 5'049.-- Zins zu 5% ab Klageeinreichung. Nach der vor dem 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage war der Rückerstattungsbetrag zu verzinsen. Das Bundesgericht nahm einen Verzugszins von 5% an (BGE 130 V 414). Gemäss Art. 25 ATSG fällt eine Verzinsung ausser Betracht. Gemäss Kahil-Wolff sollte im Interesse der Einheitlichkeit eine Verzinsung der Rückerstattung auch im Geltungsbereich von Art. 35a BVG unterbleiben (Kahil-Wolff, a.a.O., Art. 35a Ziff. 13). Gemäss Art. 67 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 können indessen vom Tag der Anhebung der Betreibung an Verzugszinsen berechnet werden, wenn es sich um fällige Forderungen handelt (Jäger/Walder/Knull/Kottmann, SchKG, 4. Auflage, Art. 67, N 13). Aufgrund des Dargelegten kann dem Zinsanspruch von 5% ab Klageeinreichung stattgegeben werden.

b) Nicht einzutreten ist auf die Begehren, soweit sie die Betreibungskosten betreffen. Die vom Gläubiger vorzuschiessenden Betreibungskosten sind zwar von Gesetzes wegen vom Schuldner zu tragen (Art. 68 Abs. 1 SchKG) und der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Dies setzt jedoch voraus, dass der Gläubiger die Betreibung bis zur Verwertung und Verteilung durchführt (vgl. ZWR 1988 S. 343). Die Überwälzung der Betreibungskosten hängt also vom Ausgang des Betreibungsverfahrens ab, der heute noch offen ist. Auf den Antrag auf Zusprechung der Zahlungsbefehlskosten wird deshalb nicht eingetreten.

b) Nach dem Gesagten ist demnach im Umfang von Fr. 5'049.-- nebst Zins zu 5% ab Klageeinreichung die Klage gutzuheissen und die definitive Rechtsöffnung in der

- 10 - Betreibung Nr. xxxxx des Betreibungsamtes F____________ zu erteilen (Art. 79 Abs. 1 SchKG). 7. Im Bereich der beruflichen Vorsorge gemäss BVG findet der sozialversicherungsrechtliche Grundsatz Anwendung, wonach das Gerichtsverfahren kostenlos ist (Art. 73 Abs. 2 BVG) und der Sozialversicherungsträger trotz Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (BGE 117 V 349 E. 8 und 112 V 361 E. 6).

Demnach wird beschlossen und erkannt

1. Die Klage der X___________ vom 12. April 2011 wird gutgeheissen. Y___________ bezahlt der Klägerin den Betrag von Fr. 5'049.-- nebst Zins zu 5% ab 13. April 2011. 2. Der X___________ wird in der Betreibung Nr. xxxxx des Betreibungsamtes des Bezirkes F____________ im Umfange von Ziffer 1 des Dispositivs die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die X___________ wird eingeladen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen gemäss Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG erfüllt sind. 4. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 26. März 2012